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   BGH, 10.06.1985 - 4 StR 264/85   

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https://dejure.org/1985,4802
BGH, 10.06.1985 - 4 StR 264/85 (https://dejure.org/1985,4802)
BGH, Entscheidung vom 10.06.1985 - 4 StR 264/85 (https://dejure.org/1985,4802)
BGH, Entscheidung vom 10. Juni 1985 - 4 StR 264/85 (https://dejure.org/1985,4802)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gewährung der Wiedereinsetung in den vorigen Stand bei Unterlassen der ordnungsgemäßen Begründung einer Verfahrensrüge neben einer ordnungsgemäß begründeten Sachrüge

  • Wolters Kluwer

    Zusammentreffen von Freiheitsstrafen und Geldstrafen - Erfordernis einer besonderen Begründung bei der Gesamtstrafenbildung - Strafschärfende Wertung einer "raschen zeitlichen Folge" der Straftaten

Papierfundstellen

  • MDR 1985, 793
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71

    Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe -

    Auszug aus BGH, 10.06.1985 - 4 StR 264/85
    Die einbezogene Strafe war auch wegen einer Fahrlässigkeitstat verhängt worden; sollte hiermit die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe begründet werden, so hätte geprüft werden müssen, ob die Tat einer allgemein gleichgültigen Einstellung des Angeklagten entsprungen war (BGHSt 24, 268, 270 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]; Schönke/Schröder/Stree, 21. Aufl. § 54 StGB Rdnr. 16).
  • OLG Karlsruhe, 02.08.1982 - 4 Ss 73/82
    Auszug aus BGH, 10.06.1985 - 4 StR 264/85
    Das Landgericht war zwar gemäß § 55 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 53 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StGB berechtigt und durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, aus den in diesem Verfahren erkannten Einzelstrafen von zweimal neun Monaten Freiheitsstrafe und der vom Amtsgericht Bonn ausgesprochenen Geldstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, die die Höhe der im Urteil des Landgerichts vom 26. November 1982 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe übertraf (vgl. Ruß NStZ 1983, 137, 138).
  • BGH, 28.08.1979 - 1 StR 414/79

    Strafbarkeit wegen Totschlags - Voraussetzungen für die Anwendung eines minder

    Auszug aus BGH, 10.06.1985 - 4 StR 264/85
    Allein die Feststellung der "raschen zeitlichen Folge" dieser drei Taten vermochte daher ohne wertende Abwägung (vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1979 - 1 StR 414/79, bei Holtz MDR 1980, 105) und ohne nähere Darlegungen, inwieweit sich hieraus Rückschlüsse auf einen kriminellen Hang des Angeklagten herleiten ließen, die Verhängung der höchstmöglichen Freiheitsstrafe nicht zu begründen.
  • BGH, 11.02.1988 - 4 StR 516/87

    Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe im Berufungsverfahren; Verstoß gegen

    In der Sache 4 StR 264/85 (Beschluß vom 10. Juni 1985, bei Holtz MDR 1985, 793) waren die Voraussetzungen der Gesamtstrafenbildung erst nach dem Erlaß des tatrichterlichen Urteils eingetreten.

    So wäre es auch ein zufälliges, dem Erfordernis gleichmäßiger Strafrechtspflege widersprechendes Ergebnis, wenn das Berufungsgericht die Gesamtfreiheitsstrafe bilden dürfte, sofern die Voraussetzungen hierfür nach Erlaß des ersten Urteils eingetreten sind (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Juni 1985 - 4 StR 264/85, bei Holtz MDR 1985, 793), dagegen unter keinen Umständen im Falle ihres Eintritts zu einem früheren Zeitpunkt.

  • BGH, 12.04.1989 - 4 StR 71/89

    Unzureichende Begründung einer Besetzungsrüge

    Das berechtigt grundsätzlich nicht, Wiedereinsetzung zu verlangen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 28. Juni 1984 - 4 StR 243/84 -, vom 30. Mai 1985 - 4 StR 214/85 und vom 10. Juni 1985 - 4 StR 264/85).
  • BGH, 17.01.1989 - 1 StR 730/88

    Gesamtfreiheitsstrafenbildung beim Zusammentreffen von Einzelfreiheitsstrafen und

    Das wäre etwa bei Verhinderung oder Erschwerung der Strafaussetzung zur Bewährung (BGH bei Dallinger MDR 1973, 17; BGH bei Holtz MDR 1985, 793; BGH StV 1986, 58) oder dann der Fall, wenn gerade dadurch eine besondere beamtenrechtliche Folge herbeigeführt würde (vgl. BGH wistra 1986, 256, 257).
  • BGH, 17.08.1988 - 2 StR 353/88

    Gewichtung der für die Strafzumessung wesentlichen Umstände aufgrund des gewonnen

    Auf der gegebenen Grundlage erscheinen - zumal bei zusätzlicher Berücksichtigung des zwischen den einzelnen Taten bestehenden engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhangs (vgl. BGH bei Holtz MDR 1985, 793; BGH StV 1988, 103) - sowohl die verhältnismäßig geringfügige Erhöhung der jeweiligen Einsatzstrafe, als auch die Höhe der beiden Gesamtstrafen vertretbar.
  • BGH, 18.10.1985 - 4 StR 559/85

    Beschwer des Angeklagten bei Verurteilung zur Beihilfe anstatt zur Vergewaltigung

    Die Nichtanwendung dieser Vorschrift bedarf jedenfalls dann einer besonderen Begründung, wenn nach den besonderen Umständen des Falles eine Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint (BGH VRS 43, 422; BGH, Beschluß vom 10. Juni 1985 - 4 StR 264/85).
  • BGH, 30.01.1992 - 1 StR 768/91

    Prüfung von einzelfallbezogenen und vertypten Strafmilderungsgründen

    Diese Grundsätze entsprechen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1980, 950 und 1983, 350; MDR 1985, 793; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Strafrahmenwahl 7; ebenso Dreher/Tröndle, StGB, 45. Aufl. § 50 Rdn. 2 b m.w.Nachw.).
  • BGH, 15.05.1991 - 2 StR 130/91

    Erhöhung der Einzeltatschuld durch Begehung mehrerer gleichartiger und

    Die innere Verbindung mehrerer Taten kann aber auch zugunsten des Täters ausschlagen (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Juni 1985 - 2 StR 193/85; v. 10. Juni 1985 - 4 StR 264/85; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 4 = StV 1988, 103; BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 1, 2, 4).
  • OLG Bremen, 09.03.1983 - 3 WF 15/83
    Der gegenteiligen Ansicht (Schneider, aaO § 124 Anm. III 3 g; Thomas/Putzo, ZPO 12. Aufl. § 124 Anm. 4; Grunsky, NJW 1980, 2041, 2045; Schneider, MDR 1985, 793, 799) vermag der Senat, wenn sie auch in manchen Fällen zweckmäßig sein könnte, nicht zu folgen, da sie, wie Schneider (MDR 1981, 799) ausdrücklich einräumt, gegen den klaren Text des Gesetzes verstößt.
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